Chancen und Erfolgsaussichten

im verwaltungsgerichtlichen (Eil)verfahren sind offen und hängen stark vom jeweiligen Einzelfall ab: Bislang haben alle Gerichte in den Eilverfahren die Frage, ob die Massnahmen rechtmässig sind oder nicht ausdrücklich als “offen” bezeichnet. Dies ist bemerkenswert, da normalerweise die Verwaltungsgerichte insofern äusserst zurückhaltend sind. Die Corona-Verordnungen sind somit juristisch höchst fragwürdig. Auch steigen mit zunehmender Dauer der Einschränkungen die Anforderungen an deren Zulässigkeit – so dass es nach einer gewissen Zeit durchaus Sinn machen kann, erneut gegen eine Massnahme vorzugehen, auch wenn ein Gericht einige Wochen zuvor schon ihre Zulässigkeit (vorläufig) bestätigt hat.

Ich fühle mich als Strafverteidiger der persönlichen Freiheit der Menschen in besonderem Mass verpflichtet und bereit, mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln für die Bürger- und Freiheitsrechte der Betroffenen einzutreten.

Statistisch gesehen beträgt die Erfolgsquote vor den Verwaltungsgerichten ca 15%. Inzwischen liegen aber erste Entscheidungen vor, die den klagenden Bürgern zumindest in Teilbereichen Recht gegeben haben. Alles in allem braucht man zwar einen “langen Atem”. Jedoch gibt es gute rechtliche Argumente um die Unverhältnismässigkeit einiger der verhängten Massnahmen zu begründen. Denn diese Massnahmen stehen fundamentalen Grundsätzen unserer freiheitlichen Rechtsordnung diametral entgegen. Sie werden auch von medizinischen Fachleuten zunehmend kritisch gesehen. Auch wird bemängelt (vgl. Leopoldina-Studie v. 13.04.20), dass die bisherigen Massnahmen auf unzureichender Faktengrundlage beruhen.

Das Bundesverfassungsgericht hat es zwar in den bislang ergangenen Eilentscheidungen (z.B. Beschluss v. 07.04.20) abgelehnt, die Verordnungen ausser Kraft zu setzen. Hierbei hat es jedoch inhaltlich sich nicht zur Rechtmässigkeit der Verordnung geäussert sondern nur eine vorläufige Interessenabwägung vorgenommen. Weiter hat es ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde selbst keineswegs “offensichtlich unbegründet” sei. Das aber müsse sorgfältig im Hauptsacheverfahren geprüft werden und könne nicht im Eilverfahren entschieden werden. 

Aus allen bislang ergangenen Entscheidungen ist eines ablesbar: Ein pauschaler Angriff gegen sämtliche Beschränkungen an sich ist nicht zielführend: Es können aber – nach jeweiliger Prüfung des individuellen Einzelfalls – ganz bestimmte Teilaspekte und einzelne Einschränkungen und Massnahmen durchaus mit Erfolgsaussicht angegriffen werden!

In mehreren von uns geführten Verfahren wurden nach unseren Anträgen die gesetzlichen Bestimmungen geändert oder angepasst.

Was Strafen oder Bussgelder wegen Verstößen gegen die Verordnungen (z.B. Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht etc) anbetrifft, stehen die Chancen hingegen gut: Denn viele der Vorschriften sind recht unbestimmt. Problematisch ist insofern auch die Glaubhaftmachung wichtiger Gründe, denn eine solche “Beweislastumkehr” zu Lasten des Beschuldigten kennt unser Strafrecht nicht. Auch hat das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 31.03.20 angedeutet, dass möglicherweise nicht bereits jeder Verstoss gegen die Regelungen der Rechtsverordnungen an sich strafbar ist.                                           

In keinem der von uns vertretenen Bussgeldverfahren ist es bislang zu einer Verurteilung des Betroffenen gekommen !

Die Kosten werden in der Regel von allen gängigen Rechtsschutzversicherungen übernommen.