Das Robert-Koch-Institut (RKI)
spielt im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des IfSG eine tragende Rolle:
Das RKI gibt mit dem Pandemieplan die Linie für die Pandemiebekämpfung vor:
Hieraus ergibt sich, dass die Pandemiebekämpfung in 3 Phasen erfolgt:
1. Containment (Eindämmung), 2. Protection (Schutz besonders gefährdeter Gruppen und 3. Migitation (Abmilderung gesellschaftlicher Schäden/Folgen) – wobei in die zweite oder gar dritte Stufe erst eingetreten wird, wenn die erste keinen Erfolg mehr verspricht.
Noch deutlicher formuliert es die Modi-Sars-Studie (S. 68): “Wenn eine Kontaktsuche aufgrund der Vielzahl der Fälle nicht mehr möglich ist, ist eine Einzelfallmeldung nicht mehr sinnvoll und kann aufgehoben werden”.
So lange also das Infektionsgeschehen durch die Massnahmen der Stufe 1 kontrollierbar bleibt, werden und müssen (!) sie nach dem Pandemieplan – wenn auch in unterschiedlicher Intensität – aufrechterhalten bleiben: Auch die Gerichte (z.B. VG München v. 30.09.20, M26b E 20.4390, S. 13) stellen mit Hinblick auf den 7-Tages-Inzidenzwert – der aktuell den Massstab für Verschärfung von Massnahmen bildet – nicht mehr auf den potentiellen Anstieg von Infektionen an sich ab sondern auf dessen Kontrollierbarkeit:
“Der Wert von 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner markiert die Grenze, bis zu der die öffentliche Gesundheitsverwaltung in Deutschland sich zu einer Rückverfolgung von Infektionsketten maximal in der Lage sieht und die Verbreitung des Coronavirus durch weitere Fallfindung noch verhindert werden kann.”
Die Eindämmungsstrategie mit ihren weitreichenden Freiheitsbeschränkungen bis hin zur Quarantäne wird demnach also erst enden (können), wenn das (sichtbare) Infektionsgeschehen derart eskaliert, dass es für die Gesundheitsämter unbeherrschbar wird, insb. weil Infektionsketten nicht mehr nachvollziehbar sind und Quarantäne für Kontaktpersonen nicht mehr sinnvoll angeordnet und überwacht werden kann.