Das Infektionsschutzgesetz (IfSG)

bildet die Rechtsgrundlage für die angeordneten Massnahmen. Hiernach sind die Gesundheitsämter befugt, die zur Eindämmung von Infektionskrankheiten erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Die Kernvorschriften sind insofern §§ 16, 25, 28, 30, 32 und vor allem der neue § 28a IfSG.  Diese räumen der Behörde weitreichende Befugnisse ein: So können die Ämter im Rahmen ihrer Ermittlungen insb. (ohne richterlichen Beschluss) Räume und Grundstücke betreten, Unterlagen einsehen und Befragungen durchführen – wobei der Betroffene (anders als etwa im Strafrecht) zu wahrheitsgemässen Auskünften verpflichtet ist. 

Die Rechtsgrundlage für die Anordnung von Tests findet sich in § 25 Abs.3 IfSG. Theoretisch wäre bei Verweigerung eines Tests die Verhängung von Zwangsgeld oder gar die zwangsweise Erzwingung des Tests denkbar. Praktisch haben wir derartiges jedoch noch nicht erlebt. Dem dürfte auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz entgegen stehen, so dass man durchaus Chancen hat, die 14-tägige Inkubationszeit ohne Test “aussitzen” zu können. 

Rechtsgrundlage für die Anordnung von Quarantäne ist § 30 IfSG: Hiernach kann die „Absonderung“ nicht nur von Infizierten sondern auch von „Krankheitsverdächtigen“ oder gar nur „Ansteckungsverdächtigen“ angeordnet werden. Meist wird zwar lediglich die häusliche Quarantäne angeordnet, so dass der Betroffene in seiner Wohnung verbleiben kann. Bei Weigerung, die Anordnung zu befolgen oder sogar wenn der blosse Verdacht besteht, dass der Betroffene die Quarantäne möglicherweise nicht einhalten wird, kann die Absonderung zwangsweise in einem Krankenhaus „oder einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung“ durchgesetzt werden. Die Eingriffsmöglichkeiten sind hierbei weitreichend und im Einzelnen ähnlich den Regelungen beim Vollzug von Untersuchungshaft nachgebildet. Insb. können den Betroffenen Gegenstände abgenommen werden und jegliche Kommunikation mit der Aussenwelt (z.B. Handy, Internet) unterbunden werden.

Die Anordnungen sind auch mündlich oder telefonisch rechtswirksam, eines schriftlichen Bescheides bedarf es grundsätzlich nicht. Auf Verlangen muss die Behörde jedoch einen schriftlichen Bescheid nachreichen. In einigen Regionen haben die Ämter bereits Allgemeinverfügungen erlassen, nach denen jemand sich schon dann in Quarantäne begeben muss, wenn er erfährt, dass er Kontakt mit einem Infizierten hatte. An der rechtlichen Zulässigkeit derartiger Regelungen bestehren jedoch erhebliche Zweifel. Praktisch dürften sie aber ohnehin kaum kontrollierbar sein. 

Daneben ermächtigt §32 IfSG  aber auch die Landesregierungen durch Rechtsverordnung allgemeingültige Massnahmen zu ergreifen. Hierauf stützen sich die meisten der aktuellen Grundrechtsbeschränkungen. 

Einige Länder, wie z.B. Bayern, haben auch Regelungen zur Quarantäne durch Allgemeinverfügung erlassen. Hienach müssen sich Personen schon dann in mindestens 14-tägige Einzelquarantäne begeben, sobald ihnen vom Gesundheitsamt nur mitgeteilt wurde oder sonst erfahren, dass sie Kontakt zu einem Infizierten hatten oder sobald sie sich auch nur einer Testung unterzogen (ohne dass das Ergebnis bereits vorliegt) haben. 

Grundsätzlich ist nur die Anordnung von Quarantäne durch das Gesundheitsamt rechtlich bindend. Jedoch hat z.B. Berlin Allgemeinverfügungen erlassen, nach welchen bereits die Mitteilung durch Dritte (z.B. Schulen) ausreichen soll. Eine solche Delegierung ist in anbetracht der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs jedoch juristisch höchst fragwürdig. Jedenfalls etwaige Bussgelder dürften keinen Bestand haben. Gerichtsentscheidungen hierzu liegen jedoch noch nicht vor. Die Problematik scheint in der Praxis – wohl auch wegen der Nachweisschwierigkeiten (Anordnungen meist nur mündlich, Überwachung der Einhaltung kaum möglich) – keine große Rolle zu spielen. 

Die Nichtbefolgung der Quarantäneanordnung bzw eine „Flucht“ oder Verstösse gegen Berufsausübungsverbote (“Lockdown”) stellen nach der aktuellen Gesetzesänderung grundsätzlich keine Straftaten mehr dar und können nur noch als als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden. Allerdings bleibt im Extremfall eine zwangsweise Unterbringung (nur für die Dauer der angeordneten Quarantäne) in einem Krankenhaus o.ä. möglich.

Eine gewisse Abmilderung der finanziellen Folgen erfolgt über §56 IfSG. Hiernach haben unmittelbar von konkreter Quarantäne oder Berufsverbot Betroffene Entschädigungsansprüche für Verdienstausfälle. Dies gilt auch für Selbständige. Auf Antrag hat der Staat insofern sogar Vorschüsse zu leisten, so dass hierdurch bei rechtzeitiger und konsequenter Handhabung möglicherweise Insolvenzen vermieden werden könnten. Problematisch ist allerdings, dass dies nicht ohne weiteres für die von allgemein angeordneten Schliessungen Betroffene gilt. 

Eine darüber hinausgehende pauschale Entschädigung für die Freiheitsentziehung an sich (ähnlich einer Haftentschädigung oder Schmerzensgeld) gibt es jedoch nicht. Auch werden bloss mittelbare Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen (z.B. Verdienstausfälle die ein Subunternehmer erleidet weil sein Hauptauftraggeber nicht weiterarbeiten kann/darf).

Im Fall von allgemein angeordneten Berufsausübungsverboten (etwa den durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung angeordneten Geschäftsschliessungen) greift § 56 IfSG nicht unmittelbar ein. Ob in solchen Fällen andere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen können, ist in der Rechtsprechung noch weitestgehend ungeklärt.