Lockdown, Quarantäne, Bussgelder, Diskriminierung

Die Grundrechtseinschränkungen durch Verordnungen und Allgemeinverfügungen sind inzwischen weitgehend aufgehoben. 

Nach wie vor billigt die Rechtsprechung (dejure.org)  dem Staat – unterstützt durch das Bundesverfassungsgericht – jedoch beinahe unbeschränkte Eingriffsmöglichkeiten zu.  Auch wenn einige Massnahmen – zuletzt einige 2G-Regelungen – mit Erfolg angegriffen werden konnten, ist unsere juristische Arbeit inzwischen in erster Linie auf die Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe (Urkundenfälschung, Widerstand etc) bzw gegen Bussgeldbescheide wegen Ordnungswidrigkeiten ausgerichtet. Bussgelder und Geldstrafen sind unserer Erfahrung nach juristisch gut angreifbar. 

Die Kosten werden in Bussgeldverfahren i.d.R. von den gängigen Rechtsschutzversicherungen übernommen.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG)

bildet die Rechtsgrundlage für die angeordneten Massnahmen. Auf ihm basieren sämtliche Verordnungen und Allgemeinverfügungen, die faktisch unbegrenzte Freiheitsbeschränkungen ermöglichen. W

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Das Robert-Koch-Institut (RKI)

spielt im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des IfSG eine tragende Rolle: Es gibt den Behörden Richtlinien an die Hand, wie die Rechtsbegriffe des IfSG auszulegen sind. Die Rechtsprechung orientiert sich an dessen Vorgaben und fachlicher Einschätzung. Abweichende wissenschaftliche Erkenntnisse werden auf dem Gebiet des Infektionsschutzes von den Gerichten faktisch nicht berücksichtigt.

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Verwaltungsrechtliche Besonderheit

ist, dass individuelle Anordnungen der Gesundheitsbehörden und Allgemeinverfügungen selbst dann (zunächst) rechtlich verbindlich sind und befolgt werden müssen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gar nicht vorliegen – die Massnahmen also rechtswidrig sind!

Verstösse hiergegen können sogar auch dann geahndet werden, wenn die Gerichte im Nachhinein feststellen sollten, dass die Ämter unrechtmässig gehandelt haben.

Dennoch ist der Betroffene nicht völlig rechtlos gestellt: Jede Massnahme ist grundsätzlich rechtlich anfechtbar. 

Ob es sinnvoll ist, bereits gegen die zugrundeliegenden Regelungen in den Verordnungen vorzugehen oder man es lieber auf Bussgelder ankommen lässt, hängt vom jeweilen Einzelfall ab. In der Regel hat man aber vor den Strafgerichten bessere Erfolgsaussichten als vor den Verwaltungsgerichten.

Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten

 

ist grundsätzlich im Wege einer Anfechtungsklage gegen die jeweilige Massnahme möglich. Die Verordnungen können im Wege der Normenkontrollklage oder Feststellungsklage auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden. 

Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt hierfür Eilverfahren zur Verfügung, die schriftlich durchgeführt werden. Entscheidungen ergehen in der Regel binnen ca 8-10 Tagen. kweiter lesen >>>

Chancen und Erfolgsaussichten

im verwaltungsgerichtlichen (Eil)verfahren sind völlig offen und hängen nicht nur von der jeweiligen Massnahme ab sondern auch von regionalen Besonderheiten und massgeblich auch von  Dauer und Umfang der Einschränkung: Je pauschaler sie angeordnet wird, desto besser stehen die Chancen sie zu Fall bringen zu können. Jedoch beträgt die statistische Erfolgsquote vor den Verwaltungsgerichten lediglich rund 15%.

Einsprüche gegen Bussgeldbescheide haben dagegen erfahrungsgemäss sehr gute Erfolgsaussichten, da hier die schützenden Formen des Strafprozessrechts, insb. der Grundsatz “im Zweifel für den Angeklagten” und strengere Beweisregeln gelten.
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Claus Pinkerneil

ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger (Fachanwalt für Strafrecht) und seit 1997 bundesweit tätig. Er unterhält Büros in Berlin und München

Er begann seine Karriere in einer der führenden medizinrechtlichen Kanzleien Deutschlands. Anlässlich der gravierenden Freiheitsbeschränkungen im Rahmen der Coronakrise sah er sich zu einer weiteren Spezialisierung im “Corona-Recht” veranlasst.

Wir sind grundsätzlich jederzeit per mail pinkerneil@yahoo.de Kontaktformular oder unter 0172-860 32 62 (auch whats-app) erreichbar.